Gesetzlicher Rahmen – Die Rechtslage

Die Telekommunikation erlebte seit der Jahrtausendwende einen tiefgreifenden und dynamischen Wandel: Neue, breitbandige Netze übertragen immer schneller, immer mehr Daten. Das sich ausbreitende Internet brachte Angebote wie Videotelefonie, Messenger, Chats und Streamingdienste hervor, welche die traditionellen Fernmeldedienste mehr und mehr ablösten. Das ursprüngliche Fernmeldegesetz (FMG), welches 1997 in Kraft trat, konnte auf diverse Fragestellungen bereits nach wenigen Jahren keine zeitgenmässen Antworten mehr geben. Einer ersten Teilrevision im Jahr 2007 folgte eine zweite, welche der Bunderat mit der Verabschiedung der entsprechenden Botschaft Ende 2017 angestossen hat und die schliesslich am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist.

Mit dieser Teilrevision wurden insbesondere Konsumentenanliegen gestärkt (internationales Roaming, offenes Internet, unlautere Werbung, Kinder- und Jugendschutz) sowie Deregulierungen und administrative Vereinfachungen vorgenommen (Aufhebung der Meldepflicht für Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) und der generellen Konzessionspflicht bei Frequenznutzungsrechten). Im Zuge des verstärkten Konsumentenschutzes sollen insbesondere die Nutzenden von Fernmeldediensten vor unlauterer Werbung und vor Missbrauch durch Mehrwertdienste geschützt werden. Den FDA wurden daher weitere neue Pflichten auferlegt. Zur Eindämmung von unerwünschtem Telemarketing wurde zudem eine weitere Kategorie unlauterer Werbemethoden definiert. Unlauter handelt nun auch, wer bei Werbeanrufen keine Rufnummer anzeigen lässt, die im Telefonverzeichnis eingetragen und zu deren Nutzung die anrufende Person berechtigt ist. Daraus ergibt sich für Werbetreibende die Pflicht, Rufnummern zu nutzen und anzuzeigen, die eingetragen und zu deren Nutzung sie berechtigt sind. Damit soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Anrufende über das Internet («Voice over IP», VoIP) ihre Rufnummern mitunter beliebig festlegen und damit auch Nummern von unbeteiligten Dritten wählen können, um ihre Identität zu verschleiern (sog. «Spoofing»).

Seit den grundlegenden Liberalisierungen am 1. Januar 1998 muss sich der Fernmeldemarkt nachfrageorientiert an den Bedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer ausrichten. Als Folge davon könnten unter gewissen Umständen und insbesondere in den Randregionen zentrale Fernmeldedienste nicht verfügbar sein. Dank dem Instrument der Grundversorgung können solche Fälle vermieden werden. Das Ziel der Grundversorgung ist es, ein Basisangebot von grundlegenden Fernmeldediensten allen Bevölkerungskreisen in allen Landesteilen zur Verfügung zu stellen. Diese Dienste müssen erschwinglich, zuverlässig und von einer bestimmten Qualität sein. Die Grundversorgung umfasst insbesondere den öffentlichen Telefondienst, einen Breitband-Internetanschluss und besondere Dienste für Menschen mit Behinderungen. Damit die Grundversorgung in der Schweiz gewährleistet ist, erteilt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) eine oder mehrere Konzessionen, die eine oder mehrere FDA verpflichten, die Grundversorgungsdienste bereitzustellen. Der Bundesrat kann den Inhalt der Grundversorgung gestützt auf das FMG periodisch den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik anpassen. Er hat zuletzt am 16. Dezember 2022 beschlossen, nebst dem bestehenden Angebot mit einer Mindest-Übertragungsrate von 10 Mbit/s für den Download und 1 Mbit/s für den Upload auch ein zusätzliches Angebot mit 80 Mbit/s für den Download und 8 Mbit/s für den Upload einzuführen. Diese Übertragungsrate gilt seit 2024 auch für unterversorgte Regionen, in denen keine marktüblichen Hochbreitbandangebote vorhanden sind. 

Im Rahmen der letzten Revision des FMG wurde sodann auch die Regulierung der Glasfasertechnologie diskutiert. Das Parlament entschied sich gegen eine Regulierung, um Investitionen in die neue Technologie nicht zu gefährden.

Zudem verfolgt der Bund mittlerweile eine Gigabitstrategie, mit welcher der Ausbau sehr leistungsfähiger Breitbandnetze in jenen Landesregionen gefördert werden soll, in denen ein Ausbau bisher nicht eigenwirtschaftlich realisiert werden konnte. Deren Umsetzung schlägt er im Rahmen eines Entwurfs eines neuen «Breitbandfördergesetzes» (BBFG) vor. Der Entwurf sieht ein befristetes Förderprogramm mit einem Finanzvolumen von rund CHF 730 Millionen vor, das von Bund und teilnehmenden Kantonen je zur Hälfte getragen wird. Die Bundesbeiträge sollen dabei mittels den Konzessionserlösen aus den Mobilfunkfrequenzvergaben finanziert werden. Ziel ist es, ländliche und strukturschwache Regionen mit Glasfaser- beziehungsweise situativ mittels Funkinfrastruktur mit mindestens 1 Gbit/s im Download zu versorgen. Fördergesuche werden durch die Gemeinden gestellt, von den Kantonen geprüft und durch den Bund bewilligt. Geförderte Netze müssen offen gestaltet sein, um auch anderen Anbieterinnen diskriminierungsfreien Zugang zu ermöglichen. Das Programm soll auf eine Laufzeit von sieben bis maximal zehn Jahren befristet werden.