Gesetzlicher Rahmen – Die Rechtslage

Die Telekommunikation erlebte einen tiefgreifenden und dynamischen Wandel in den letzten Jahren: Neue, breitbandige Netze übertragen immer schneller, immer mehr Daten. Das sich ausbreitende Internet brachte Internetdienste wie Videotelefonie, Messenger und Chats hervor, welche die traditionellen Fernmeldedienste mehr und mehr ablösten. Das bis dahin geltende Fernmeldegesetz (FMG), welches 1997 in Kraft trat und 2007 einer ersten Teilrevision unterzogen worden war, konnte auf verschiedene Fragestellungen keine zeitgemässen Antworten mehr geben. Ende 2017 verabschiedete der Bundesrat daher die Botschaft zur Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG), um in einer Gesetzesrevision den veränderten technologischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

Das aktuelle Fernmeldegesetz (FMG) und die Verordnungen dazu sind Anfang 2021 in Kraft getreten. Mit der Revision wurden insbesondere Konsumentenanliegen gestärkt (internationales Roaming, offenes Internet, unlautere Werbung, Kinder- und Jugendschutz) sowie Deregulierungen und administrative Vereinfachungen vorgenommen (Aufhebung der Meldepflicht für Fernmeldedienstanbieterinnen und der generellen Konzessionspflicht bei Frequenznutzungsrechten). Im Zuge des verstärkten Konsumentenschutzes sollen insbesondere die Benutzer von Fernmeldediensten vor unlauterer Werbung und vor Missbrauch durch Mehrwertdienste geschützt werden. Den Fernmeldedienstanbietern (FDA) werden daher weitere neue Pflichten auferlegt. Zur Eindämmung von unerwünschtem Telemarketing wird zudem eine weitere Kategorie «unlauterer» Werbemethoden definiert. Unlauter handelt nun auch, wer bei Werbeanrufen keine Rufnummer anzeigen lässt, die im Telefonverzeichnis eingetragen und zu deren Nutzung die anrufende Person berechtigt ist. Daraus ergibt sich für Werbetreibende die Pflicht, Rufnummern zu nutzen und anzuzeigen, die eingetragen sind und zu deren Nutzung sie berechtigt sind. Damit soll insbesondere dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Anrufer über das Internet („Voice over IP“, VoIP) ihre Rufnummern mitunter beliebig festlegen und damit auch Nummern von unbeteiligten Dritten wählen können, um ihre Identität zu verschleiern (sog. Spoofing).

Im Rahmen der letzten Revision des Fernmeldegesetzes wurde sodann auch die Regulierung der Glasfasertechnologie diskutiert. Das Parlament entschied sich gegen eine Regulierung, um Investitionen in die neue Technologie zu schützen.

Seit den grundlegenden Liberalisierungen am 1. Januar 1998 muss sich der Fernmeldemarkt nachfrageorientiert an den Bedürfnissen der Benutzerinnen und Benutzer ausrichten. Als Folge davon könnten unter gewissen Umständen und möglicherweise in den Randregionen zentrale Fernmeldedienste nicht verfügbar sein. Dank der Grundversorgungspflicht können solche Fälle vermieden werden. Das Ziel der Grundversorgung ist es, ein Basisangebot von grundlegenden Fernmeldediensten allen Bevölkerungskreisen in allen Landesteilen zur Verfügung zu stellen. Diese Dienste müssen erschwinglich, zuverlässig und von einer bestimmten Qualität sein. Die Grundversorgung umfasst den öffentlichen Telefondienst, einen Breitband-Internetanschluss und besondere Dienste für Behinderte. Damit die Grundversorgung in der Schweiz gewährleistet ist, erteilt die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) eine oder mehrere Konzessionen, die eine oder mehrere Fernmeldedienstanbieterinnen verpflichten, die Grundversorgungsdienste bereitzustellen. Der Bundesrat kann den Inhalt der Grundversorgung gestützt auf das Fernmeldegesetz periodisch den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnissen und dem Stand der Technik anpassen. Er hat von dieser Möglichkeit zum letzten Mal im Jahr 2016 Gebrauch gemacht, als er den Umfang der Grundversorgungskonzession ab dem Jahr 2018 festgelegt hat. Zudem hat er mit im Jahr 2019 beschlossen, die minimale Übertragungsrate per 1. Januar 2020 auf 10 Mbit/s zu erhöhen. Weitere Erhöhungen der für die Grundversorgung geltenden Bandbreite werden zurzeit diskutiert.